Aufbewahrungsfristen

Folgende Unterlagen können nach dem 31.12.2008 vernichtet werden*

A

Abrechnungsunterlagen 1998
Abtretungserklärungen 2002
Änderungsnachweise der EDV-Buchführung 1998
Akkreditive 1998
Aktenvermerke 1998
Angebote 2002
Angestelltenversicherung (Belege) 1998
Anlagevermögensbücher und -karteien 1998
Anträge auf Arbeitnehmersparzulage 2002
Arbeitsanweisungen für EDV-Buchführung 1998
Auftragszettel 1998 Ausgangsrechnungen 1998
Außendienstabrechnungen 1998

B
Bankbelege 1998
Bankbürgschaften 1998
Beitragsabrechnungen der Sozialversicherungsträger 1998
Belege, soweit Buchfunktion (Offene-Posten-Buchhaltung) 1998
Betriebsabrechnungsbögen mit Belegen als Bewertungsunterlage 1998
Betriebskostenrechnung 1998
Betriebsprüfungsberichte 1998
Bewertungsunterlagen 1998
Bewirtungsunterlagen 1998
Bilanzen (Jahresbilanzen) 1998
Bilanzunterlagen 1998
Buchungsanweisungen 1998

D
Darlehensunterlagen 1998
Dauerauftragsunterlagen 2002
Debitorenlisten (soweit Bilanzunterlage) 1998
Depotauszüge (soweit nicht Inventare) 2002

E
Einfuhrunterlagen 2002
Eingangsrechnungen 1998
Einheitswertunterlagen 2002
Einnahmen-Überschuss-Rechnung 1998
Essenmarkenabrechnungen 1998
Exportunterlagen 1998

F
Fahrtkostenerstattungsunterlagen 1998
Finanzberichte 2002
Frachtbriefe 2002

G
Gehaltslisten 1998
Geschäftsberichte 2002
Geschäftsbriefe 2002
Geschenknachweise 1998
Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresrechnung) 1998
Grundbuchauszüge 2002
Grundstücksverzeichnis (soweit Inventar) 1998
Gutschriftsanzeigen 1998

H
Handelsbriefe 2002
Handelsbücher 1998
Handelsregisterauszüge 2002
Hauptabschlussübersicht (wenn an Stelle der Bilanz) 1998
Hypothekenbriefe 2002

I
Investitionszulage (Unterlagen) 1998
Inventare 1998

J
Jahresabschluss 1998
Journale für Hauptbuch und Kontokorrent 1998

K
Kalkulationsunterlagen 2002
Kassenberichte 2002
Kassenbücher und -blätter 1998
Kassenzettel 2002

Kaufverträge 2002
Kontenpläne und Kontenplanänderungen 1998
Kontenregister 1998
Kontoauszüge 1998
Kreditunterlagen 1998

L
Lagerbuchführungen 2002
Leasingverträge 2002
Lieferscheine (sofern keine Buchungsunterlagen) 2002
Lohnbelege 1998
Lohnlisten 1998

M
Magnetbänder mit Buchfunktion 1998
Mahnbescheide (sofern keine Buchungsunterlagen) 2002
Mietunterlagen 1998

N
Nachnahmebelege 1998
Nebenbücher 1998

O
Offene-Posten-Liste 1998
Organisationsunterlagen der EDV-Buchführung 1998

P
Pachtunterlagen 1998
Postscheckbelege 1998
Preislisten 1998
Protokolle 2002
Prozessakten 1998

Q
Quittungen 1998

R
Rechnungen 1998
Registrierkassenstreifen 2002
Reisekostenabrechnungen 1998
Repräsentationsaufwendungen
(Unterlagen) 1998

S
Sachkonten 1998
Saldenbilanzen 1998
Schadensunterlagen 2002
Scheck- und Wechselunterlagen 1998
Schriftwechsel 2002
Speicherbelegungsplan der EDV-Buchführung 1998
Spendenbescheinigungen (sofern keine Buchungsunterlagen) 2002

T
Telefonkostennachweise 1998

U
Überstundenlisten 2002

V
Verbindlichkeiten (Zusammenstellungen) 1998
Verkaufsbücher 1998
Vermögensverzeichnis 1998
Vermögenswirksame Leistungen (Unterlagen) 1998
Versand- und Frachtunterlagen (sofern keine Buchungsunterlagen) 2002
Versicherungspolicen 2002
Verträge 2002

W
Wareneingangs- und -ausgangsbücher 1998
Wechsel 1998
Wertberichtigungsunterlagen 1998

Z
Zahlungsanweisungen 1998
Zollbelege 1998
Zwischenbilanz (bei Gesellschafterwechsel
oder Umstellung des Wirtschaftsjahres) 1998

* Es gilt zu beachten, dass die Auf bewahrungsfrist erst mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Er öffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen
Unterlagen entstanden sind.
Nach Ablauf der o. a. Fristen sind Unterlagen aufzubewahren, wenn sie von Bedeutung sind für

  • eine begonnene Außenprüfung
  • eine vorläufige Steuerfestsetzung
  • anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen
  • ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren
  • Begründung von Anträgen an ein Finanzamt.


Alle vorstehenden Angaben wurden mit Sorgfalt zusammengestellt, eine Gewähr kann jedoch nicht übernommen werden.
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