Zurück zum Inhaltsverzeichnis

BilMoG Check Buchführungspflicht nach § 241a HGB

Hier können Sie testen, ob Ihr Unternehmen von der Befreiungsvorschrift des § 241a HGB Gebrauch machen kann.

Anmerkungen:
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung sind die jeweiligen Abschlußstichtage, d.h. bei einem kalendergleichen Geschäftsjahr der 31. Dezember 2008 bzw. 2009.
Bei Neugründungen 2009 sind die Angaben für 2008 jeweils mit "kleiner" anzugeben.

 

Anmerkungen zur handelrechtlichen Buchführungspflicht:

Einzelkaufleute

Gemäß § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen. Kaufmann ist dabei jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs 1 HGB). Man spricht hier auch von einem Istkaufmann. Handelsgewerbe ist dabei jeder Gewerbebetrieb, sofern das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB).

Sofern kein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt, handelt es sich um einen Kleingewerbetreibenden. Für die Beurteilung, ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt, ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen.

Sollte sich jedoch ein kleingewerbetreibender freiwillig in das Handelregister eingetragen haben, dann ist er damit auch buchführungspflichtig. Mann spricht hier von einem Kannkaufmann (§2 HGB)

Personenhandelsgesellschaften

Diese Regelungen gelten für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) analog (§ 6 Abs. 1 HGB).

Personengesellschaften

Übrige Personengesellschaften, wie z. B. die GbR, die Partnerschaftsgesellschaft oder die stille Gesellschaft sind nicht buchführungspflichtig, da sie kein Handelgewerbe betreiben.

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und Genossenschaften sind kraft ihrer Rechtsform Kaufleute und somit automatisch buchführungspflichtig. Man spricht hier von Formkaufleuten § 6 Abs HGB)

Freiberufler und Land- und Forstwirte

Generell nicht unter die Vorschriften des Handelsgesetzbuches fallen Freiberufler und Land- und Forstwirte.

Anmerkungen zur steuerrechtlichen Buchführungspflicht:

Die originäre steuerliche Buchführungspflicht ist in § 141 Abs. 1 Satz 1 AO geregelt. Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die für den einzelnen Betrieb Umsätze (einschließlich der steuerfreien Umsätze), von mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 50.000 Euro im Wirtschaftsjahr erziehlen, sind steuerrechtlich buchführungspflichtig. Freiberufler werden von § 141 AO nicht erfasst.

Zurück zur Übersicht über das BilMoG