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BilMoG Anhangsangaben:
§ 285 BilMoG

§ 285 BilMoG: Sonstige Pflichtangaben

Durch § 285 BilMoG erfolgt eine umfangreiche Ausweitung der Anhangsangaben:

Gemäß § 285 Nr 3 BilMoG ist es zukünftig erforderlich, Art und Zweck sowie Risiken und Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften im Anhang anzugeben, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist.

Gemäß § 285 Nr 3a BilMoG ist der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und nicht nach § 251 oder Nr. 3 anzugeben sind im Anhang anzugeben. Voraussetzung ist, daß diese diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist. Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen sind mit einem davon Vermerk gesondert anzugeben.

Gemäß § 285 Nr 13 BilMoG sind die Gründe anzugeben, die die Annahme einer betrieblichen Nutzungsdauer eines derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts von mehr als fünf Jahren rechtfertigen.

Gemäß § 285 Nr 16 BilMoG eine Angabe daß die Erklärung zum Corporate Governance Kodex abgegeben wurde und wo sie öffentlich zugänglich gemacht worden ist.

Gemäß § 285 Nr 17 BilMoG das von dem Abschlussprüfer im Sinn des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar, aufgeschlüsselt in das Honorar für

  1. die Abschlussprüfungsleistungen
  2. andere Bestätigungsleistungen
  3. Steuerberatungsleistungen
  4. sonstige Leistungen

soweit diese Angaben nicht in einem das Unternehmen einbeziehenden Konzernabschluss enthalten sind. Bisher mussten nur kapitalmarktorienterte Unternehmen diese Angabe machen. Angabepflichtig war bisher der im Geschäftsjahr erfasste Aufwand.

Gemäß § 285 Nr 18 BilMoG sind für zu den Finanzanlagen gehörenden Finanzinstrumenten, die nicht zum niederigeren Zeitwert bewertet wurden und sofern eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 4 unterblieben ist, folgende Anhangsangaben erforderlich:

  1. der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen sowie
  2. die Gründe für das Unterlassen der Abschreibung einschließlich der Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist

Gemäß § 285 Nr 19 BilMoG sind für jede Kategorie von nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten derivativer Finanzinstrumente die folgenden Angaben erforderlich:

  • deren Art und Umfang
  • deren beizulegender Zeitwert, soweit er sich nach § 255 Abs. 4 verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode
  • deren Buchwert und der Bilanzposten, in welchem der Buchwert, soweit vorhanden, erfaßt ist, sowie
  • die Gründe dafür, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden kann

Gemäß § 285 Nr 20 BilMoG für nach § 340e Abs. 3 Satz 1 mit dem beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente

  • die grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt wurden, sowie
  • Umfang und Art jeder Kategorie derivativer Finanzinstrumente einschließlich der wesentlichen Bedingungen, welche die Höhe, den Zeitpunkt und die Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können

Gemäß § 285 Nr 21 BilMoG sind zumindest die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte, soweit sie wesentlich sind, mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, einschließlich Angaben zur Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie weiterer Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind angabepflichtig. Ausgenommen sind Geschäfte mit und zwischen mittel- oder unmittelbar in hundertprozentigen Anteilsbesitz stehenden in einen Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Angaben über Geschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern die getrennte Angabe für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Finanzlage nicht notwendig ist.

Gemäß § 285 Nr 22 BilMoG, falls eine Aktivierung der Entwicklungskosten nach § 248 Abs 2 BilMoG erfolgt ist, der Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahres sowie der davon auf selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag.

§ 285 Nr 22 BilMoG Bei Anwendung des § 254, welche Arten von Bewertungseinheiten zur Absicherung welcher Risiken gebildet wurden und inwieweit der Eintritt der Risiken ausgeschlossen ist, soweit die Angaben nicht im Lagebericht gemacht werden.

§ 285 Nr 23 BilMoG Falls Bewertungseinheiten gemäß § 254 BilMoG gebildet wurden, mit welchem Betrag Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte, und mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgesehene Transaktionen zur Bildung von Bewertungseiheiten einbezogen wurden, sowie die Höhe der durch die Bewertungseinheiten angesicherten Risiken. Darüber hinaus muss für die abgesicherten Risiken angegeben werden, warum, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Weränderungen kompensieren. Die Methode der Ermittlung ist ebenfalls anzugeben.

§ 285 Nr 24 BilMoG Zu den Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen das angewandte versicherungsmathematische Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung, wie Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrundegelegte Sterbetafeln.

§ 285 Nr 25 BilMoG Im Fall der Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden nach § 246 Abs. 2 Satz 2 die Anschaffungskosten und der beizulegende Zeitwert der verrechneten Vermögensgegenstände, der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden sowie die verrechneten Aufwendungen und Erträge.

§ 285 Nr 26 BilMoG Zu Anteilen oder Anlageaktien an inländischen Investmentvermögen im Sinn des § 1 des Investmentgesetzes oder vergleichbaren ausländischen Investmentanteilen im Sinn des § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes von mehr als dem zehnten Teil, aufgegliedert nach Anlagezielen, deren Wert im Sinn des § 36 des Investmentgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Vorschriften über die Ermittlung des Marktwertes, die Differenz zum Buchwert und die für das Geschäftsjahr erfolgte Ausschüttung sowie Beschränkungen in der Möglichkeit der täglichen Rückgabe; darüber hinaus die Gründe dafür, dass eine Ab-schreibung gemäß § 253 Abs. 3 Satz 4 unterblieben ist, einschließlich der Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist; Nummer 19 ist insoweit nicht anzuwenden.

§ 285 Nr 27 BilMoG Für nach § 251 unter der Bilanz ausgewiesene Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse die Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme.

§ 285 Nr 28 BilMoG Der Gesamtbetrag der Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8, aufgegliedert in die Beträge aus der Aktivierung latenter Steuern sowie aus der Aktivierung von Vermögensgegenständen zum beizulegenden Zeitwert.

§ 285 Nr 29 BilMoG. Auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist.

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