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BilMoG Anhangsangaben:
§ 287 BilMoG, § 288 BilMoG
§ 287 HGB-Alt: Aufstellung des Anteilsbesitzes
Bisher war die Aufstellung des Anteilsbesitzes alternativ im Anhang oder in einer gesonderten Aufstellung möglich. Durch das BilMoG wird der alternative Angabe in einer gesonderten Aufstellung gestrichen. Die Angaben sind zukünftig direkt im Anhang zu machen.
§ 288 BilMoG: Größenabhängige Erleichterungen
Gemäß § 288 Abs 1 BilMoG brauchen kleine Kapitalgesellschaften die folgenden Angaben nicht zu machen:
- § 285 Nr. 17 BilMoG: Honorare des Abschlussprüfers,
- § 284 Nr 18 BilMoG: nicht zum niedrigeren Zeitwert bewertete Finanzinstrumente.
- § 285 Nr 21 BilMoG: Angaben zu nicht marktüblichen Geschäften mit nahestehenden Personen
- § 285 Nr 22 BilMoG: Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten.
- § 285 Nr 29 BilMoG: Auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist
Gemäß § 288 Abs 2 BilMoG gelten für mittelgroße Kapitalgesellschaften die folgenden größenabhängigen Erleichterungen:
- § 285 Nr. 3 BilMoG: Keine Angabe der Risiken und Vorteile
- § 285 Nr. 4 BilMoG: Keine Angaben zum beizulegenden Zeitwert
- § 285 Nr. 17 BilMoG: Honorare des Abschlussprüfers. Soweit die Angaben nach § 285 Nr. 17 nicht gemacht werden, müssen diese der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anforderung übermittelt werden.
- § 285 Nr. 21 BilMoG: Sofern es sich um Aktiengesellschaften handelt, kann die Angabe auf Geschäfte beschränkt werden, die direkt oder indirekt mit dem Hauptgesellschafter oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden.