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BilMoG Einzelabschluss Ansatz:
§ 246 BilMoG
§ 246 BilMoG: Wirtschaftliche Zurechnung, Entgeltlich erworbener GeschÄfts- oder Firmenwert, Saldierungsgebot für VermÖgensgegenstände und Schulden fÜr Pensionsverpflichtungen, Ansatzstetigkeit
§ 246 Abs. 1 Satz 2 BilMoG: Wirtschaftliche Zurechnung
Gemäß § 246 Abs. 1 Satz 2 BilMoG hat der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, latente Steuern sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind grundsätzlich in die Bilanz des Eigentümers aufzunehmen, es sei denn sie sind jemand anderem wirtschaftlich zuzurechnen. Durch § 246 Abs 1 Satz 2 erfolgt eine Kodifizerung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Zurechnung im HGB. Sofern rechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinanderfallen, muß dasjenige Unternehmen den Vermögensgegenstand bilanzieren, das die Chancen und Risiken aus dem Geschäft trägt. Dieser Grundsatz findet sich auch in den IFRS wieder (substance over form). Steuerlich findet sich die entsprechende Regelung in § 39 AO.
§ 246 Abs. 1 Satz 4 BilMoG: Entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert
Gemäß § 246 Abs. 1 Satz 4 BilMoG ist der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt, der entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert (derivativer firmenwert). Dieser entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert gilt gemäß nunmehr als Vermögensgegenstand. Bisher wurde der Geschäfts- oder Firmenwert als Posten besonderer Art qualifiziert. Als Konsequenz entfällt das Aktivierungswahlrecht gemäß § 255 Abs. 4 HGB-ALT und der Geschäfts- und Firmenwert ist zwingend in der Bilanz anzusetzen und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Sofern die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mehr als fünf Jahre beträgt, ist dies im Anhang gemäß § 285 Satz Nr. 13 zu begründen. Steuerlich ist der Geschäfts- oder Firmenwert gemäß § 7 Abs. 1 EStG weiterhin über 15 Jahre planmäßig abzuschreiben.
Gemäß Artikel 66 Abs. 3 Satz 2 EGHGB ist diese Änderung erstmals auf Geschäfts- oder Firmenwerte anzuwenden, bei denen der Erwerbsvorgang in einem nach dem dem 31.12.2009 begonnenen Geschäftsjahr stattgefunden hat.
Eine Nachaktivierung eines bereits in der Vergangenheit erworbenen Firmenwerts, der nicht aktiviert wurde, ist nicht möglich. Ein in der Vergangenheit aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert, der noch nicht abgeschrieben ist, darf gemäß Artikel 66 Abs. 3 Satz 2 EGHGB weiterhin nach der bisher verwendeten Methode abgeschrieben werden. In diesem Fall auch für diese Altfälle eine Anhangsangabe gemäß § 285 Nr. 13 HGB erforderlich.
§ 246 Abs. 2 Satz 2 BilMoG: Saldierungsgebot für Vermögensgegenstände und Schulden für Pensionsverpflichtungen
Gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 BilMoG sind Vermögensgegenstände, die sich auf Alterversorungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristige fällige Verpflichtungen beziehen, künftig mit den korrespondierenden Schulden zu verrechnen. Der bisherige Ausweis im HGB erfolgte unsaldiert. Die sich daraus ergebenden Aufwendungen und Erträge müssen ebenfalls saldiert werden. Sofern der beizulegende Zeitwert den Betrag der Schulden übersteigt, ist der übersteigende Betrag auf der Aktivseite unter einem gesonderten Posten auszuweisen. Damit erfolgt eine Annäherung des HGB an die die IAS/IFRS, da hier ebenfalls das Planvermögen mit den Pensionsrückstellungen verrechnet wird. Die verrechneten Beträge sind im Anhang gemäß § 285 Satz 1 Nr. 25 BilMoG anzugeben.
§ 246 Abs. 3 HGB-BilMoG: Ansatzstetigkeit
Gemäß § 246 Abs. 3 BilMoG wird das Beibehaltungsgebot der Ansatzmethoden (Ansatzstetigkeit) im HGB kodifiziert. Abweichungen sind gemäß § 252 Abs. 2 nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.