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BilMoG Ergänzende Änderungen für Kapitalgesellschaften:
§ 264 BilMoG, § 264d BilMoG, § 266 BilMoG, § 267 BilMoG, § 268 BilMoG

§ 264 Abs 1 BilMoG: Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel fÜr kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften

Gemäß § 264 Abs 1 BilMoG haben die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bilden. Sie können den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern. Bisher war die Aufstellung einer Kapitalflussrechnung und eines Eigenkapitalspiegels auf den Konzernabschluss der kapitalmarktorientierten Unternehmen beschränkt.

§ 264d Abs 1 BilMoG Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften

In § 264d BilMoG wird der Begriff der kapitalmarktorientierten Gesellschaft definiert. Eine Kapitalgesellschaft ist demnach kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.

§ 266 BilMoG: Gliederung der Bilanz

Durch die Änderungen des BilMoG wird auch das Bilanzgliederungschema des § 266 BilMoG angepasst. Es ergeben sich folgende Änderungen: Auf der Aktivseite sind zukünftig unter den immateriellen Vermögensgegenstände selbstgeschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte auszuweisen. Der Posten eigene Anteile wurde gestrichen, da der Ausweis künftig auf der Passivseite erfolgt. Für aktive und passive latente Steuern wurde jeweils ein eigener Posten gebildet. Auf der Aktivseite wurde ein neuer Posten E für den aktiven Unterschidesbetrag aus der Vermögensverrechnung eingefügt.

§ 267 BilMoG: Anhebung der Größenklassen

Durch § 267 BilMoG werden die Größenklassen für die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse um 20% angehoben. Hierdurch können sich für Unternehmen, die bisher als mittelgroße Kapitalgesellschaften eingestuft worden sind, Erleichterungen ergeben, da sich anhand der Größenklassen der Umfang der Informationspflichten ergibt. Insbesondere ist hier die Prüfungspflicht zu nennen, da kleine Kapitalgesellschaften nicht prüfungspflichtig sind.

Übersicht über die Größenklassen gemäß § 267 HGB vor und nach dem BilMoG
Angaben in T€ kleinmittelgroß
Bilanzsumme vor BilMoG weniger als 4.015zwischen 4.015 und 16.060mehr als 16.060
Bilanzsumme nach BilMoGweniger als 4.840zwischen 4.840 und 19.250mehr als 19.250
Umsatzerlöse vor BilMoG weniger als 8.030zwischen 8.030 und 32.120mehr als 32.120
Umsatzerlöse nach BilMoGweniger als 9.680zwischen 9.680 und 38.500mehr als 38.500
Arbeitnehmer vor BilMoG weniger als 50zwischen 50 und 250mehr als 250
Arbeitnehmer nach BilMoGweniger als 50 (unverändert)zwischen 50 und 250 (unverändert)mehr als 250 (unverändert)

Die durch das BilMoG angehobenen Schwellenwerte sind gemäß Artikel 66 Abs. 1 EGHGB erstmals zum Abschlussstichtag des Geschäftsjahres, das nach dem 31.12.2007 begonnen hat, anzuwenden.

Für die Beurteilung der Größenklassen zum 31.12.2008 sind für den 31.12.2008 und für den 31.12.2007 die erhöhten Schwellenwerte maßgeblich.

§ 268 BilMoG: Ausschüttungssperre

Gemäß § 268 Abs 8 BilMoG dürfen Erträge aus der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens oder latenter Steuern nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen abzüglich eines Verlustvortrags oder zuzüglich eines Gewinnvortrags dem Gesamtbetrag der Erträge mindestens entsprechen. Diese Regelung gilt nur für Kapitalgesellschaften.

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