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BilMoG Ergänzende Änderungen für Kapitalgesellschaften:
§ 269 BilMoG, § 272 BilMoG, § 273 BilMoG, § 274 BilMoG

§ 269 HGB-Alt: Aufwendungen für die Ingangsetzung und die Erweiterung des Geschäftsbetriebs

Das bisherige Wahlrecht zur Aktivierung von Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen wird durch die Aufhebung des § 269 HGB-Alt aufgehoben.

§ 272 BilMoG: Eigenkapital

Gemäß § 272 Abs 1 BilMoG sind die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital vom gezeichneten Kapital offen abzusetzen. Der verbleibende Betrag ist als eingefordertes Kapital in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen (Nettoausweis). Der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen. Die ausstehenden Einlagen dürfen nicht mehr auf der Aktivseite gesondert ausgewiesen werden (Bruttoausweis). Somit ist zukünftig nur noch der Nettoausweis zulässig. Unter den IAS/IFRS ist ebenfalls nur der Nettoausweis möglich.

Gemäß § 272 Abs 1a BilMoG sind eigene Anteile in der Vorspalte offen von dem Posten Gezeichnetes Kapital als Kapitalrückzahlung abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Aufwendungen, die Anschaffungsnebenkosten sind, sind Aufwand des Geschäftsjahres. Damit ist eine Aktivierung eigener Anteile zukünftig nicht mehr möglich. Unter den IAS/IFRS erfolgt ebenfalls eine Absetzung auf der Passivseite.

Gemäß § 272 Abs 1b BilMoG ist bei der Veräußerung eigener Anteile der Ausweis in Höhe des Nennbetrages oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wertes der veräußerten eigenen Anteile als Kapitalerhöhung rückgängig zu machen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und den ursprünglichen Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Ein die ursprünglichen Anschaffungskosten übersteigender Differenzbetrag aus dem Verkaufserlös ist in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Absatz 2 Nr. 1 einzustellen. Die Nebenkosten der Veräußerung sind Aufwand des Geschäftsjahres.

Gemäß § 272 Abs 4 BilMoG ist für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen eine Rücklage zu bilden. In die Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen angesetzten Betrag entspricht. Die Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist, darf aus vorhandenen frei verfügbaren Rücklagen gebildet werden. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen veräußert, ausgegeben oder eingezogen werden oder auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.

§ 273 HGB-Alt Sonderposten mit Rücklageanteil

Wegfall des Sonderpostens mit Rücklageanteil.

§ 274 bilMoG: Steuerabgrenzung

Das bisher geltende Timing Konzept (GuV orientiert) wird durch das Temporary Konzept (bilanzorientiert) ersetzt.

Gemäß § 274 BilMoG kann eine sich ergebende Steuerentlastung als aktive latente Steuer ausgewiesen werden. Die im Regierungsenturf vorgesehene Aktivierungspflicht wurde in ein Aktivierungswahlrecht abgeändert. Sofern das Aktivierungswahlrecht ausgeübt wird, sind steuerliche Verlustvorträge in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu berücksichtigen.

Eine Saldierung von aktiven und passiven latenten Steuern ist zulässig. Der Ausweis kann auch jeweils gesondert in einer eigenen Bilanzposition auf der Aktiv- bzw. Passivseite erfolgen. Maßgeblicher Steuersatz ist der unternehmensindividuelle Steuersatz im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen. Latente Steuern dürfen nicht abgezinst werden.

§ 279-283 Hgb-Alt: Aufhebung

Durch das BilMoG werden die Bewertungsvorschriften der § 279-283 HGB-Alt ersatzlos aufgehoben. § 279 und § 281 HGB-Alt wurden durch die Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit gegenstandslos. Das bisher in § 280 HGB-Alt geregelte Wertaufholungsgebot ist bereits in § 253 BilMoG enthalten. § 282 HGB-Alt regelte Abschreibungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs. Da eine Aktivierung durch das BilMoG nicht mehr zulässig ist, wurde § 282 HGB-Alt gegenstandslos. § 293 regelte den Wertansatz des Eigenkapitals.

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