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BilMoG Lagebericht:
§ 289 BilMoG, § 289a BilMoG

§ 289 BilMoG: Angaben im Lagebericht

Gemäß § 289 Abs 5 BilMoG müssen Kapitalgesellschaften im Sinn des § 264d im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des internen Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben.

§ 289a BilMoG: Erklärung zur Unternehmensführung

Der neu geschaffene § 289a BilMoG fordert von börsennotierten Aktiengesellschaften sowie von Aktiengesellschaften, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben haben, eine Erklärung zur Unternehmensführung in ihren Lagebericht aufzunehmen. Diese Erklärung zur Unternehmensführung bildet einen gesonderten Abschnitt des Lageberichts. Die Erklärung zur Unternehmensführung kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich gemacht werden. In diesem Fall muß der Lagebericht eine Bezugnahme zur Internetseite enthalten. Die Erklärung enthält die folgenden Bestandteile:

  1. die Erklärung gemäß § 161 des Aktiengesetzes
  2. relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, die über die gesetzlichen Anforderungen hinaus angewandt werden, nebst Hinweis, wo sie öffentlich zugänglich sind
  3. eine Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen. Wenn diese Information bereits auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht wurde, genügt ein Verweis auf die Internetseite.

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