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BilMoG Konzernabschluss:
§ 294 BilMoG, § 298 BilMoG, § 300 BilMoG, § 301 BilMoG, § 306 BilMoG, § 307 BilMoG, § 308a BilMoG, § 309 BilMoG, § 312 BilMoG
§ 294 BilMoG: Änderungen des Konsolideierungskreises
Durch die Streichung von § 294 Abs. 2 Satz 2 HGB-Alt ist es zukünftig nicht mehr möglich, Änderungen des Konsolierungskreises durch eine Anpassung der Vorjahreszahlen zu berücksichtigen. Dieses Wahlrecht entfällt zukünftig. Diese Änderungen dürfen nur noch im Anhang gezeigt werden. Diese Vorgehensweise entspricht den IAS/IFRS.
§ 298 BilMoG: Erleichterungen
Bei den Anpassungen des § 298 Abs. 1 BilMoG handelt es sich um Folgeänderungen durch die Streichung der § 279 - § 283 BilMoG.
§ 300 BilMoG: Konsolidierungsgrundsätze
In § 300 Abs. 1 Satz 2 werden das Komma nach dem Wort „Rechnungsabgrenzungsposten“ sowie das Wort „Bilanzierungshilfen“ gestrichen.
§ 301 BilMoG: Kapitalkonsolidierung
§ 301 Abs 1 BilMoG
Gemäß § 301 Abs 1 BilMoG entfällt das Wahlrecht zur Anwendung der Buchwertmethode. Künftig ist nur noch die Neubewertungsmethode zulässig. Damit sind zukünftig zwingend auch die stillen Reserven, die auf die Minderheiten entfallen, aufzudecken. Unter den IAS/IFRS ist ebenfalls nur die Neubewertungsmethode zulässig.
§ 301 Abs 2 BilMoG
Gemäß § 301 Abs 2 BilMoG ist das Eigenkapital mit dem Betrag anzusetzen, der dem Wertansatz der in den Konzernabschluss aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten entspricht, zu dem Zeitpunkt, an dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist, beizulegen ist.
§ 301 Abs 3 BilMoG
Gemäß § 301 Abs 3 BilMoG ist ein nach der Verrechnung verbleibender Unterschiedsbetrag, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, unter dem Posten „Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung“ nach dem Eigenkapital auszuweisen. Die Möglichkeit, positive und negative Unterschiedsbeträge zu saldieren, entfällt künftig. Alle sich aus der Kapitalkonsolidierung ergebenden Unterschiedsbeträge sind künftig einheitlich zu behandeln.
§ 301 Abs 4 BilMoG
Gemäß § 301 Abs 4 BilMoG sind Anteile am Mutterunternehmen in der Konzernbilanz als eigene Anteile des Mutterunternehmens offen vom Gezeichneten Kapital abzusetzen. Damit ist der Ausweis im Umlaufvermögen künftig nicht mehr möglich.
§ 302 HGB-Alt: Abschafftung der Interessenzusammenführungsmethode
Durch die Streichung des § 302 HGB-Alt wird die Interessenzusammenführungsmethode (Pooling of Interest Method) abgeschafft. Künftig ist nur noch die Erwerbsmethode (Purchase Method) zulässig.
§ 306 BilMoG: Latente Steuern
Gemäß § 306 BilMoG werden auch die latenten Steuern im Konzernabschluss künftig bilanzorientiert (Temporary Konzept) und nicht mehr nach dem GuV orientiert (Timing Konzept) abgegrenzt. Eine Saldierung von aktiven und passiven latenten Steuern ist zulässig. Der Ausweis kann auch jeweils gesondert in einer eigenen Bilanzposition auf der Aktiv- bzw. Passivseite erfolgen. Latente Steuern dürfen nicht abgezinst werden. Der maßgebliche Steuersatz ist der unternehmensindividuelle Steuersatz der einbezogenen Unternehmen.
§ 307 BilMoG: Anteile anderer Gesellschafter
Es handelt sich um eine Folgeänderung durch den Wegfall der Neubewertungsmethode.
§ 308a BilMoG: Umrechnung von auf auslÄndische WÄhrung lautenden Abschlüssen
Durch den neu eingefügten § 308a BilMoG wird die Vorgehensweise bei der Währumgsumrechung von Abschlüssen in ausländischer Währungen geregelt. Die Aktiv- und Passivposten einer auf ausländische Währung lautenden Bilanz sind zum Devisenkassamittelkurs am Konzernbilanzstichtag in Euro umzurechnen. Eine Ausnahme gilt für das Eigenkapital, das zum historichen Kurs umzurechnen ist. Die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind zum Durchschnittskurs in Euro umzurechnen. Eine sich ergebende Umrechnungsdifferenz ist innerhalb des Konzerneigenkapitals nach den Rücklagen unter dem Posten „Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung“ auszuweisen.
§ 309 BilMoG: Behandlung des Unterschiedsbetrags
§ 309 Abs 1 BilMoG verweist bei der Behandlung zur Beschreibung des Geschäfts-und Firmenwerts im Konzernabschluss auf die Vorschriften des ersten Abschnitts.
§ 312 BilMoG: Behandlung des Unterschiedsbetrags
Gemäß 312 Abs. 1 bis 3 BilMoG ist die Kapitalanteilsmethode künftig nicht mehr zulässig. Es ist nur noch die Buchwertmethode zulässig