Zurück zum Inhaltsverzeichnis

BilMoG Offenlegung:
§ 325 BilMoG, § 325aBilMoG, § 327 BilMoG

§ 325 BilMoG: Offenlegung

60. § 325 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des 264d, die keine Kapitalgesellschaft im Sinn des 327a ist, beträgt die Frist nach Absatz 1 Satz 2 lngstens vier Monate.

61. In § 325a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „329 Abs. 1“ durch die Angabe „329 Abs. 1 und 4“ ersetzt.

§ 327 BilMoG: Offenlegungserleichterungen

62. § 327 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „Auf der Aktivseite“ wird die Angabe „A I 1 Selbstge-schaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;“ eingefügt.
bb) Nach den Wörtern „B III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen“ wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
cc) Die Wörter „B III 2 eigene Anteile.“ werden gestrichen.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

Zurück zum Inhaltsverzeichnis